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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Der Tir GdO 1966 ist nicht zu entnehmen, daß es der Gemeindeaufsichtsbehörde verwehrt wäre, auch im dritten Rechtsgang ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchzuführen.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993060060.X01Im RIS seit
20.11.2000