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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59;Rechtssatz
Eine "Teilbaueinstellung" kommt nur dort in Betracht, wo Teile eines Bauvorhabens von einem anderen Teil rechtlich und auch tatsächlich trennbar sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993060112.X01Im RIS seit
03.05.2001