RS Vwgh 1993/6/18 91/17/0041

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Veröffentlicht am 18.06.1993
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212 Abs1;
LAO Wr 1962 §160 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/05 92/14/0053 4

Stammrechtssatz

Auch die Tatsache, daß eine Abgabenvorschreibung angefochten wurde, begründet für sich allein noch keinen Härtefall. Ein solcher läge nur dann vor, wenn die Vorschreibung klar und eindeutig unrichtig wäre, der Bescheid also offenkundige, klare Fehler enthielte, deren Beseitigung im Rechtsweg zu gewärtigen wäre und die Einziehung zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führte (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, 514).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991170041.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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