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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art119a Abs5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/17/0228Rechtssatz
Gemäß § 42 Abs 1 VwGG kommt dem Verwaltungsgerichtshof lediglich die Zuständigkeiten zu, den bzw die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angefochtenen Bescheide (im vorliegenden Fall die Vorstellungsentscheidungen), nicht jedoch jene der obersten Gemeindeinstanzen aufzuheben. Ebensowenig ist eine "Rückverweisung" der Rechtssache an die Behörden des Verwaltungsverfahrens gesetzlich vorgesehen.
Schlagworte
Verwaltungsgerichtsbarkeit (hinsichtlich der Säumnisbeschwerde siehe Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und Vorstellungsbehörden) DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990170227.X01Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
08.07.2011