RS Vwgh 1993/6/18 90/17/0227

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Veröffentlicht am 18.06.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art119a Abs5;
VwGG §42 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/17/0228

Rechtssatz

Gemäß § 42 Abs 1 VwGG kommt dem Verwaltungsgerichtshof lediglich die Zuständigkeiten zu, den bzw die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angefochtenen Bescheide (im vorliegenden Fall die Vorstellungsentscheidungen), nicht jedoch jene der obersten Gemeindeinstanzen aufzuheben. Ebensowenig ist eine "Rückverweisung" der Rechtssache an die Behörden des Verwaltungsverfahrens gesetzlich vorgesehen.

Schlagworte

Verwaltungsgerichtsbarkeit (hinsichtlich der Säumnisbeschwerde siehe Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und Vorstellungsbehörden) Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990170227.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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