RS Vwgh 1993/6/18 91/17/0041

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.1993
beobachten
merken

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §212 Abs1 impl;
LAO Wr 1962 §160 Abs1;
LAO Wr 1962 §90 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/17/0114 E 25. November 1983 RS 3

Stammrechtssatz

Es obliegt dem Abgabepflichtigen, der Zahlungserleichterungen in Anspruch nehmen will, selbst das Vorliegen aller Umstände darzutun, auf die er sein Stundungsbegehren stützt (hier:

betreffend das Vorhandensein ausreichenden belastungsfähigen Vermögens eines Liegenschaftseigentümers, dem eine Ausgleichsabgabe nach dem Wr GaragenG vorgeschrieben wurde).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991170041.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten