Index
L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §115 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/17/0114 E 25. November 1983 RS 3Stammrechtssatz
Es obliegt dem Abgabepflichtigen, der Zahlungserleichterungen in Anspruch nehmen will, selbst das Vorliegen aller Umstände darzutun, auf die er sein Stundungsbegehren stützt (hier:
betreffend das Vorhandensein ausreichenden belastungsfähigen Vermögens eines Liegenschaftseigentümers, dem eine Ausgleichsabgabe nach dem Wr GaragenG vorgeschrieben wurde).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991170041.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.12.2009