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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1438;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/17/0228Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/03/05 89/08/0147 24Stammrechtssatz
Eine Kompensation iSd § 1438 ff ABGB setzt unter anderem voraus, daß Forderung und Gegenforderung einander aufrechenbar im Sinne der Liquidität gegenüberstehen. Eine solche ist aber jedenfalls dann zu verneinen, wenn für Forderung und Gegenforderung verschiedene Rechtswegzulässigkeiten vorgesehen sind (Hinweis E 23.3.1988, 87/07/0030).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990170227.X03Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
08.07.2011