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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §212 Abs1;Rechtssatz
Der deutlichste Fall einer erheblichen Härte ist die wirtschaftliche Notlage oder finanzielle Bedrängnis. Das Vorhandensein ausreichender flüssiger Mittel oder auch nur veräußerbaren oder belastungsfähigen Vermögens kann zur Verneinung der "erheblichen Härte" führen; dieses Ergebnis wird selbst dann vertreten, wenn Zinsverluste eine endgültige Vermögenseinbuße bewirken. Eine Verschleuderung des Vermögens darf nicht verlangt werden (Hinweis E 25.11.1983, 83/17/0114).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991170041.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.12.2009