RS Vwgh 1993/6/18 93/17/0051

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Veröffentlicht am 18.06.1993
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/28 93/17/0049 3 (hier: Begleichung von Kreditrückzahlungen)

Stammrechtssatz

Vor einer Gleichbehandlung der Abgabenschulden mit anderen Verbindlichkeiten kann bei anteiliger Begleichung von laufenden Betriebskosten und gleichzeitiger gänzlicher Nichtbezahlung der Abgabenschulden keine Rede sein (Hinweis: E 16.10.1992, 91/17/0124). In diesem Fall haftet dann der Vertreter für die von der Haftung betroffenen Abgabenschulden zur Gänze (Hinweis: E 29.1.1993, 92/17/0042).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993170051.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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