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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §80 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/05/28 93/17/0049 2 (hier: Haftung des Vertreters einer GmbH)Stammrechtssatz
Der Obmann eines Vereins haftet für nichtentrichtete Abgaben auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten des Vereins zur Verfügung standen, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, daß er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993170051.X01Im RIS seit
20.11.2000