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L74007 Fremdenverkehr Tourismus TirolNorm
AVG §68 Abs7;Rechtssatz
Die im § 36 Abs 3 Tir TourismusG 1991 vorgesehene Antragstellung von Mitgliedern des Tourismusverbandes normiert - anders als dies in § 68 Abs 7 AVG vorgesehen ist - ein subjektiv öffentliches Recht der Genannten auf Ausübung des Aufsichtsrechtes durch die Landesregierung in Ansehung eines durchgeführten Wahlverfahrens. Darüber hinaus sieht aber - abgesehen von sich allenfalls aus anderen Bestimmungen des Tir TourismusG 1991 ergebenden, zu einer Beschwerdeführung gem Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG vor dem VwGH berechtigende Rechtsverletzung in bezug auf Individualrechte wie des aktiven oder passiven Wahlrechtes (hier: eine Verletzung derartiger Rechte wurde vom Bf nicht behauptet) - das Tir TourismusG 1991 kein subjektives Individualrecht auf Einhaltung der Gesetzmäßigkeit des Wahlvorganges schlechthin vor. Der Bf wurde in einem ihm nach § 36 Abs 3 Tir TourismusG 1991 eingeräumten Recht - wie dies etwa bei Zurückweisung eines Antrages nach § 36 Abs 3 Tir TourismusG 1991 als verspätet der Fall sein könnte - nicht verletzt. Einer solchen Rechtsverletzung steht schon der Umstand der Erlassung des angefochtenen Bescheides entgegen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991040328.X03Im RIS seit
11.07.2001