RS Vwgh 1993/6/21 92/04/0255

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.1993
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
GewO 1973 §74 Abs2 Z1;
GewO 1973 §77 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Ausführungen zur Frage der Begründungspflicht hinsichtlich der von der Behörde als "äußerst unwahrscheinlich" bezeichneten Möglichkeit eines Brandes in einer Betriebsanlage; die Behörde begnügte sich im vorliegenden Fall mit unbestimmt gehaltenen Aussagen, ohne den Brandfall und die Lage der Wohnung des Bf durch Feststellung des auf voraussehbare Umstände iSd § 77 Abs 1 GewO 1973 abgestellten Sachverhaltes, etwa unter Angabe der im Brandfall voraussehbar in die Luft entweichenden Chemikalien und deren Ausbreitungsverhalten, in Beziehung zu setzen (- wesentlicher Verfahrensmangel).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBegründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von BeweisenBeweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992040255.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten