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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Ein lediglich allgemein gehaltenes, nicht auf die konkreten Verhältnisse des Beteiligten abgestelltes Vorbringen stellt begrifflich keine Behauptung der Verletzung eines subjektivöffentlichen Rechtes im Sinne des Rechtsbegriffes einer Einwendung dar (Hinweis: E 17.2.1987, 86/04/0181).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und EisenbahnrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992040144.X02Im RIS seit
11.07.2001