RS Vwgh 1993/6/21 92/04/0144

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.1993
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §74 Abs2 Z2;
GewO 1973 §75 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/04/0071 E 2. Oktober 1989 RS 4 (hier: Gemeinde)

Stammrechtssatz

Einwendungen, die auf eine unzumutbare Lärm- und Geruchsbelästigung abstellen, schließen eine Nachbarstellung einer juristischen Person wegen Gefährdung oder Belästigung iSd § 75 Abs 2 erster Satz GewO aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992040144.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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