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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §63 Abs5;Rechtssatz
Der Verfahrensschritt der Einbringung einer Berufung setzt die Anhängigkeit des Verfahrens (in dem der im Berufungsweg angefochtene Bescheid ergangen ist) voraus. Das Berufungsverfahren ist ein Teil des - zuvor in einer verwaltungsbehördlichen Instanz anhängig gewordenen - Verfahrens und somit iSd Art IV Abs 2 AVGNov 1990 kein neues Verfahren mit gesonderter Anhängigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993040071.X01Im RIS seit
11.07.2001