RS Vwgh 1993/6/21 93/04/0071

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Veröffentlicht am 21.06.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs5;
AVGNov 1990 Art4 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Verfahrensschritt der Einbringung einer Berufung setzt die Anhängigkeit des Verfahrens (in dem der im Berufungsweg angefochtene Bescheid ergangen ist) voraus. Das Berufungsverfahren ist ein Teil des - zuvor in einer verwaltungsbehördlichen Instanz anhängig gewordenen - Verfahrens und somit iSd Art IV Abs 2 AVGNov 1990 kein neues Verfahren mit gesonderter Anhängigkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040071.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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