RS Vwgh 1993/6/21 93/04/0071

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.1993
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs5;
AVGNov 1990 Art4 Abs2;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art144 Abs1;
StGG Art2;

Rechtssatz

Da der Gleichheitsgrundsatz an sich weder für verschiedene zeitliche Anwendungsbereiche inhaltlich verschiedene Regelungen eines bestimmten Regelungsgegenstandes ausschließt, noch rechtliche Differenzierungen durch Abgrenzungen zur Regelung der Frage der Anwendbarkeit jeweils von altem oder von neuem Recht in Form von Übergangsbestimmungen verbietet, hat der Verwaltungsgerichtshof, was die Bestimmung des § 63 Abs 5 AVG anlangt, auch unter Bedachtnahme auf dessen Neufassung weder gegen dessen frühere Fassung, noch gegen die Übergangsbestimmung des Art IV Abs 2 der Novelle BGBl 357/1990, insoweit sie sich auf § 63 Abs 5 AVG bezieht, unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes verfassungsrechtliche Bedenken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040071.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten