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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §63 Abs5;Rechtssatz
Da der Gleichheitsgrundsatz an sich weder für verschiedene zeitliche Anwendungsbereiche inhaltlich verschiedene Regelungen eines bestimmten Regelungsgegenstandes ausschließt, noch rechtliche Differenzierungen durch Abgrenzungen zur Regelung der Frage der Anwendbarkeit jeweils von altem oder von neuem Recht in Form von Übergangsbestimmungen verbietet, hat der Verwaltungsgerichtshof, was die Bestimmung des § 63 Abs 5 AVG anlangt, auch unter Bedachtnahme auf dessen Neufassung weder gegen dessen frühere Fassung, noch gegen die Übergangsbestimmung des Art IV Abs 2 der Novelle BGBl 357/1990, insoweit sie sich auf § 63 Abs 5 AVG bezieht, unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes verfassungsrechtliche Bedenken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993040071.X04Im RIS seit
11.07.2001