RS Vwgh 1993/6/21 92/04/0240

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Veröffentlicht am 21.06.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §38;
AVG §69 Abs1 litc;
GewO 1973 §366 Abs1 Z3;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Hat die Behörde bei ihrem Strafausspruch gem § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1973 "wegen Nichtaufliegens der erforderlichen Betriebsanlagengenehmigung" die (erfolgte) Gewerbeanmeldung und Anzeige der Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers nicht zur Kenntnis genommen und das zur Vertretung nach außen befugte Organ bestraft, so ist damit keine Vorfrage gelöst worden, sondern das Nichtvorliegen einer Entscheidung im Administrativverfahren als Sachverhaltselement der Begründung im Strafverfahren berücksichtigt worden. Die (im Rechtszug ergangene) Zurkenntnisnahme der Gewerbeanmeldung stellt den Wiederaufnahmsgrund des § 69 Abs 1 lit c AVG nicht her. Gegen dieses dem Ausspruch im Verwaltungsstrafverfahren zugrundegelegte Begründungselement hätte der Bf in der Berufung bzw in der Beschwerde an den VwGH ankämpfen können.

Schlagworte

Sachverhalt Verfahrensmängel Sachverhalt Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992040240.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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