Die Frage, ob eine Bildungseinrichtung eine einer öffentlichen Schule vergleichbare Tätigkeit ausübt, ist anhand des Lehrstoffes zu beurteilen. Eine Vergleichbarkeit des Lehrstoffes liegt nicht schon dann vor, wenn in einer Einrichtung iSd § 6 Z 11 UStG 1972 einzelne Gegenstände unterrichtet werden, die zum Lehrstoff öffentlicher Schulen gehören. Es ist vielmehr erforderlich, daß der Lehrstoff in den unterrichteten Gegenständen auch dem Umfang und dem Lehrziel nach wenigstens annähernd dem von öffentlichen Schulen Gebotenen entspricht (Hinweis E 4.12.1989, 87/15/0139).