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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §6 Abs1;Rechtssatz
Das AVG (insbesondere weder § 6 noch § 33 Abs 3 legcit) enthält keine Regelung, derzufolge sich die in § 63 Abs 5 AVG vorgesehene Einbringungsfrist im Falle einer unrichtigen Adressierung der Berufung verlängern würde. Eine Fiktion der rechtzeitigen Weiterleitung einer Berufung in diesem Zusammenhang durch richtige Wahl einer Beförderungsart, bei der die Berufungsfrist iSd § 63 Abs 5 AVG gewahrt bleibe, ist dem AVG fremd.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993040071.X03Im RIS seit
11.07.2001