RS Vwgh 1993/6/21 93/04/0071

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Veröffentlicht am 21.06.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1;
AVG §63 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Das AVG (insbesondere weder § 6 noch § 33 Abs 3 legcit) enthält keine Regelung, derzufolge sich die in § 63 Abs 5 AVG vorgesehene Einbringungsfrist im Falle einer unrichtigen Adressierung der Berufung verlängern würde. Eine Fiktion der rechtzeitigen Weiterleitung einer Berufung in diesem Zusammenhang durch richtige Wahl einer Beförderungsart, bei der die Berufungsfrist iSd § 63 Abs 5 AVG gewahrt bleibe, ist dem AVG fremd.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040071.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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