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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art83 Abs2Rechtssatz
Tir. GVG 1983; Zurückweisung von Anträgen auf Erteilung einer Bestätigung nach §2 Abs2 durch die Landesgrundverkehrsbehörde wegen Mangels der sachlichen Zuständigkeit des Vorsitzenden der Grundverkehrsbehörde, da die Kaufverträge als Umgehungsgeschäfte anzusehen seien; vom Landesgrundverkehrsreferenten gegen die Erteilung von Bestätigungen ergriffene Berufung - Zuständigkeit der Landesgrundverkehrsbehörde zur Entscheidung über diese Berufung; jedoch Überschreiten der Zuständigkeit dadurch, daß sich die Landesgrundverkehrsbehörde nicht darauf beschränkt hat nachzuprüfen, ob der Vorsitzende der Grundverkehrsbehörde zu Recht annehmen konnte, daß der Rechtserwerb zweifelsfrei nicht den Bestimmungen des Tir. GVG 1983 unterliege; Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, BehördenzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B418.1985Dokumentnummer
JFR_10138984_85B00418_01