RS Vwgh 1993/6/21 91/04/0328

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Veröffentlicht am 21.06.1993
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L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art141 Abs1 lite;
TourismusG Tir 1991 §39 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Der uneingeschränkte Umfang der aufsichtsbehördlichen Prüfung der Wahlen der Organe eines Tourismusverbandes nach § 39 Abs 3 Tir TourismusG 1991 durch die Landesregierung gilt auch für den Fall, daß - innerhalb einer Woche nach Durchführung der Wahl - ein Antrag auf Aufhebung des Wahlverfahrens eines bei der Wahl anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenen Mitgliedes eingebracht wurde, weil auch bei Vorliegen einer derartigen Antragstellung das Verfahren nicht - wie dies etwa im Art 141 Abs 1 lit e B-VG für die Prüfung des Wahlverfahrens durch den VfGH gilt - auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens abzustellen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991040328.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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