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L74007 Fremdenverkehr Tourismus TirolNorm
B-VG Art141 Abs1 lite;Rechtssatz
Der uneingeschränkte Umfang der aufsichtsbehördlichen Prüfung der Wahlen der Organe eines Tourismusverbandes nach § 39 Abs 3 Tir TourismusG 1991 durch die Landesregierung gilt auch für den Fall, daß - innerhalb einer Woche nach Durchführung der Wahl - ein Antrag auf Aufhebung des Wahlverfahrens eines bei der Wahl anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenen Mitgliedes eingebracht wurde, weil auch bei Vorliegen einer derartigen Antragstellung das Verfahren nicht - wie dies etwa im Art 141 Abs 1 lit e B-VG für die Prüfung des Wahlverfahrens durch den VfGH gilt - auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens abzustellen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991040328.X02Im RIS seit
11.07.2001