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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §229 Abs1 Z2;Rechtssatz
Ob es sich beim Besuch eines Praktikums in einem Schönheitspflegeinstitut bis zum 13.10.1938 um ein Dienstverhältnis oder lediglich um einen Schulbesuch bzw Kursbesuch gehandelt hat, ist nach der damaligen Rechtslage anhand jener Merkmale, aus deren Vorhandensein auf das Vorliegen eines Angestelltenverhältnisses geschlossen wurde, zu beurteilen. Gemäß § 223 Abs 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes 1938 setzte die Angestelltenversicherungspflicht vor allem den Bestand eines Angestelltenverhältnisses voraus, sodaß nur derjenige versicherungspflichtig war, der zu den bestimmt genannten Diensten "angestellt" war, dh, wenn er nach den Umständen des Falles diese Dienste im Betrieb des Dienstgebers und aufgrund von Dienstverträgen und nicht etwa im Rahmen eines eigenen Betriebes oder seiner selbständigen Beschäftigung ohne Vorliegen eines (freien) Dienstvertrages leistete. Nach der damaligen Rechtslage waren Merkmale, aus deren Vorhandensein auf das Vorliegen eines Angestelltenverhältnisses geschlossen wurde, unter anderem ein Verfügungsrecht des Dienstgebers über die zeitliche Inanspruchnahme des Dienstnehmers, ein Bestimmungsrecht des Dienstgebers hinsichtlich der Art, in der die Tätigkeit verrichtet wurde, eine Bindung des Dienstnehmers an disziplinäre Verantwortlichkeit, eine engere Eingliederung in den Betriebsorganismus; Erfolg und Risiko der Tätigkeit des Dienstnehmers wirkten sich in erster Linie auf seiten des Dienstgebers aus und nur mittelbar auch auf den Dienstnehmer.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990080112.X01Im RIS seit
11.07.2001