RS Vwgh 1993/6/22 93/08/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.1993
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §35 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/08/0026

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/03/24 89/08/0168 1

Stammrechtssatz

Eine Person, die nicht Eigentümer eines Betriebes ist, kann dennoch als Dienstgeber angesehen werden, wenn der Betrieb auf ihre Rechnung und Gefahr geführt wird. Dies gilt etwa für Pächter und Fruchtnießer (Hinweis E 14.10.1970, 695/70, VwSlg 7879 A/1970).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993080025.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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