RS Vwgh 1993/6/22 93/08/0025

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Veröffentlicht am 22.06.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §35 Abs1;
ASVG §410 Abs1;
ASVG §413 Abs1;
ASVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/08/0026

Rechtssatz

Wurde die Dienstgebereigenschaft nur im Zusammenhang mit einer konkreten Beitragspflicht, nicht aber (auch) ausdrücklich gegenüber bestimmten Dienstnehmern festgestellt, liegt kein Abspruch über die Versicherungspflicht, sondern (nur) über die Beitragspflicht vor (Hinweis E 22.6.1993, 92/08/0256). Daß der Spruch nicht (nur) in der Weise formuliert ist, daß der Bf "als Dienstgeber verpflichtet sei ...," sondern die Bezeichnung der Dienstgebereigenschaft des Bf von der Feststellung der Beitragspflicht sprachlich abgehoben ist, macht dabei keinen Unterschied.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993080025.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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