RS Vwgh 1993/6/22 91/07/0154

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Veröffentlicht am 22.06.1993
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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §10 Abs4;
FlVfGG §3 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §13;
FlVfLG OÖ 1979 §21 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §21 Abs4;

Rechtssatz

Aus § 21 Abs 4 OÖ FlVfLG 1979 ergibt sich eindeutig, daß der Bewertungsplan im Zusammenlegungsverfahren nicht gleichzeitig mit dem Zusammenlegungsplan erlassen werden darf; vielmehr ist die Rechtskraft des Bewertungsplanes gesetzliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Erlassung des Zusammenlegungsplanes, der die Zuteilung der Abfindungen stets auf jener Grundlage vorzunehmen hat, die im rechtskräftigen Bewertungsplan zum Ausdruck kommt (Hinweis: E 3.10.1991, 88/07/0009).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991070154.X03

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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