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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Die Funktionsbezeichnung (hier: "Der Bürgermeister") vermag die in § 18 Abs 4 AVG obligatorisch vorgesehene leserliche Beifügung des Namens des die Erledigung Genehmigenden nicht zu ersetzen, weshalb es nicht entscheidend sein kann, daß für die Partei allenfalls die Möglichkeit bestanden hätte, mit Hilfe der in den Erledigungen erwähnten Bezeichnungen der Behörde den Namen des Bürgermeisters zu ermitteln, der diese Erledigungen genehmigt hat (Hinweis E 18.12.1987, 87/18/0095).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Unterschrift des GenehmigendenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992050323.X01Im RIS seit
25.01.2001