RS Vwgh 1993/6/22 90/05/0228

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Veröffentlicht am 22.06.1993
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
BauO Krnt 1969 §48;
BauO Krnt 1969 idF 1992/064;
BauO Krnt 1992 §52;
BauO Krnt 1992 Art4;

Rechtssatz

Sofern nicht eine der Übergangsbestimmungen des Art IV der Kundmachung über die Wiederverlautbarung der Krnt BauO, LGBl 64/1992, zur Anwendung kommt, gelten die Bestimmungen der Krnt BauO, LGBl 48/1969 idF der Nov LGBl 26/1992, wiederverlautbart als Krnt BauO 1992 im LGBl 64/1992. § 52 Krnt BauO in der angeführten wiederverlautbarten Fassung gibt ausschließlich die Krnt BauO in der Stammfassung (in dieser § 48) wieder, bezieht sich also nur auf die am 1.1.1970 (Inkrafttreten der Stammfassung) anhängige Verfahren.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990050228.X01

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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