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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Sofern nicht eine der Übergangsbestimmungen des Art IV der Kundmachung über die Wiederverlautbarung der Krnt BauO, LGBl 64/1992, zur Anwendung kommt, gelten die Bestimmungen der Krnt BauO, LGBl 48/1969 idF der Nov LGBl 26/1992, wiederverlautbart als Krnt BauO 1992 im LGBl 64/1992. § 52 Krnt BauO in der angeführten wiederverlautbarten Fassung gibt ausschließlich die Krnt BauO in der Stammfassung (in dieser § 48) wieder, bezieht sich also nur auf die am 1.1.1970 (Inkrafttreten der Stammfassung) anhängige Verfahren.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990050228.X01Im RIS seit
19.09.2001