Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde, die der Partei zu (einer irrigen) Annahme, dieselbe habe in der mündlichen Verhandlung vor der Behörde erster Instanz keine Einwendungen erhoben, kein Gehör gewährt, belastet ihren Bescheid, in dem sie von der Präklusion des Berufungsvorbringens ausgeht, mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften; dem diesbezüglichen Vorbringen in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde steht das Neuerungsverbot des § 41 VwGG nicht entgegen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren BerufungParteiengehör RechtsmittelverfahrenSachverhalt VerfahrensmängelParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelSachverhalt Mitwirkungspflicht VerschweigungVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993070004.X05Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008