RS Vwgh 1993/6/22 93/07/0004

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Veröffentlicht am 22.06.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §42 Abs1;
AVG §63 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde, die der Partei zu (einer irrigen) Annahme, dieselbe habe in der mündlichen Verhandlung vor der Behörde erster Instanz keine Einwendungen erhoben, kein Gehör gewährt, belastet ihren Bescheid, in dem sie von der Präklusion des Berufungsvorbringens ausgeht, mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften; dem diesbezüglichen Vorbringen in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde steht das Neuerungsverbot des § 41 VwGG nicht entgegen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren BerufungParteiengehör RechtsmittelverfahrenSachverhalt VerfahrensmängelParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelSachverhalt Mitwirkungspflicht VerschweigungVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993070004.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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