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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1976 §43 Abs2 litb;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/04/04 90/05/0195 3Stammrechtssatz
Gegen die Bestimmung des § 43 Abs 2 lit b OÖ BauO bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Erfordernis der Zustimmung des Grundeigentümers bzw der Miteigentümer ist in die OÖ BauO vor allem aufgenommen worden, damit nur solche Bauvorhaben Gegenstand eines Antrages bei der Baubehörde sein können, die in zivilrechtlicher Hinsicht auch einer Verwirklichung zugänglich sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993050098.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
19.01.2011