RS Vwgh 1993/6/22 93/05/0098

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.1993
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte

Norm

BauO OÖ 1976 §43 Abs2 litb;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7;
StGG Art2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/04 90/05/0195 3

Stammrechtssatz

Gegen die Bestimmung des § 43 Abs 2 lit b OÖ BauO bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Erfordernis der Zustimmung des Grundeigentümers bzw der Miteigentümer ist in die OÖ BauO vor allem aufgenommen worden, damit nur solche Bauvorhaben Gegenstand eines Antrages bei der Baubehörde sein können, die in zivilrechtlicher Hinsicht auch einer Verwirklichung zugänglich sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050098.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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