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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §38;Rechtssatz
Wenngleich nicht die Bauoberbehörde für Wien, sondern gemäß § 133 Wr BauO der Bauausschuß der örtlich zuständigen Bezirksvertretung über den Antrag auf Bewilligung von unwesentlichen Abweichungen von Bebauungsvorschriften zu entscheiden hat, muß nicht erst dessen Entscheidung abgewartet werden, bis über ein Bauansuchen meritorisch entschieden werden kann, wenn die Bauoberbehörde davon auszugehen hat, daß die für eine aufrechte Erledigung des Bauansuchens erforderliche Bewilligung nach § 69 Abs 1 lit h Wr BauO mangels Vorliegens einer der dort genannten Voraussetzungen nicht erteilt werden darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993050030.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013