RS Vwgh 1993/6/22 93/05/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.1993
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
BauO Wr §133;
BauO Wr §136 Abs1;
BauO Wr §69 Abs1 lith;
BauRallg;

Rechtssatz

Wenngleich nicht die Bauoberbehörde für Wien, sondern gemäß § 133 Wr BauO der Bauausschuß der örtlich zuständigen Bezirksvertretung über den Antrag auf Bewilligung von unwesentlichen Abweichungen von Bebauungsvorschriften zu entscheiden hat, muß nicht erst dessen Entscheidung abgewartet werden, bis über ein Bauansuchen meritorisch entschieden werden kann, wenn die Bauoberbehörde davon auszugehen hat, daß die für eine aufrechte Erledigung des Bauansuchens erforderliche Bewilligung nach § 69 Abs 1 lit h Wr BauO mangels Vorliegens einer der dort genannten Voraussetzungen nicht erteilt werden darf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050030.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten