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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §502 Abs6 idF 1987/609 1989/642;Rechtssatz
Die belangte Behörde hat bei Anwendung des § 502 Abs 6 ASVG in der Fassung der 44ten Novelle - im Unterschied zu § 502 Abs 6 ASVG in der Fassung der 48ten Novelle - zu prüfen, ob der Anspruchswerber vor seiner Auswanderung aus Gründen, auf die er keinen Einfluß hatte, keine Beitragszeiten bzw Ersatzzeiten zurückgelegt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990080112.X02Im RIS seit
11.07.2001