RS Vwgh 1993/6/22 90/08/0112

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Veröffentlicht am 22.06.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §502 Abs6 idF 1987/609 1989/642;
ASVGNov 44te;
ASVGNov 48te;
AVG §39 Abs2;

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat bei Anwendung des § 502 Abs 6 ASVG in der Fassung der 44ten Novelle - im Unterschied zu § 502 Abs 6 ASVG in der Fassung der 48ten Novelle - zu prüfen, ob der Anspruchswerber vor seiner Auswanderung aus Gründen, auf die er keinen Einfluß hatte, keine Beitragszeiten bzw Ersatzzeiten zurückgelegt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990080112.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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