RS Vwgh 1993/6/22 93/07/0003

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Veröffentlicht am 22.06.1993
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §101 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/26 90/07/0136 1

Stammrechtssatz

Ein im wesentlichen anstandsloses Ergebnis nach § 101 Abs 3 WRG liegt nur dann vor, wenn keine entscheidungsrelevanten Einwendungen erhoben werden, also solche, über die die Wasserrechtsbehörde wegen Berührung eines subjektiven Rechtes abzusprechen hat

(Hinweis E 25.4.1989, 88/07/0149).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993070003.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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