Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Selbst im Berufungsverfahren ist eine Projektsänderung insoweit möglich, als sich an der "Sache" im Sinne des § 66 Abs 4 AVG nichts ändert.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991050027.X01Im RIS seit
03.05.2001