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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z3;Rechtssatz
Ohne aktenkundiges Vorliegen der Zustimmung der Verfahrensparteien darf - nach den gem Einleitungssatz zu § 29 OÖ FlVfLG 1979 sinngemäß anzuwendenden Vorschriften über die Zusammenlegung - auch der Flurbereinigungsplan erst dann erlassen werden, wenn der Bewertungsplan und der ihm rechtlich gleichgestellte Neubewertungsplan in Rechtskraft erwachsen sind. Daß der Landesagrarsenat den somit von der Agrarbezirksbehörde verfrüht - und daher funktionell unzuständig - erlassenen Flurbereinigungsplan im vorliegenden Fall teilweise abänderte, ihn ansonsten aber im Rechtsbestand beließ, begründet eine Rechtswidrigkeit, die vom Obersten Agrarsenat wahrzunehmen gewesen wäre, weil sie die Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung bei der Flurbereinigung iSd § 7 Abs 2 Z 3 AgrBehG 1951 berührte. Der Flurbereinigungsplan wäre zu beheben gewesen, ohne ihn inhaltlich in Erledigung zu ziehen.
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenInstanzenzugInhalt der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991070154.X05Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
23.07.2010