RS Vwgh 1993/6/22 91/07/0154

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.1993
beobachten
merken

Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht
80/06 Bodenreform

Norm

AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z3;
AgrBehG 1950 §7 Abs3;
AVG §1;
AVG §66 Abs4;
FlVfGG §4 Abs7;
FlVfGG §50;
FlVfLG OÖ 1979 §14 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §29 lite;

Rechtssatz

Ohne aktenkundiges Vorliegen der Zustimmung der Verfahrensparteien darf - nach den gem Einleitungssatz zu § 29 OÖ FlVfLG 1979 sinngemäß anzuwendenden Vorschriften über die Zusammenlegung - auch der Flurbereinigungsplan erst dann erlassen werden, wenn der Bewertungsplan und der ihm rechtlich gleichgestellte Neubewertungsplan in Rechtskraft erwachsen sind. Daß der Landesagrarsenat den somit von der Agrarbezirksbehörde verfrüht - und daher funktionell unzuständig - erlassenen Flurbereinigungsplan im vorliegenden Fall teilweise abänderte, ihn ansonsten aber im Rechtsbestand beließ, begründet eine Rechtswidrigkeit, die vom Obersten Agrarsenat wahrzunehmen gewesen wäre, weil sie die Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung bei der Flurbereinigung iSd § 7 Abs 2 Z 3 AgrBehG 1951 berührte. Der Flurbereinigungsplan wäre zu beheben gewesen, ohne ihn inhaltlich in Erledigung zu ziehen.

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenInstanzenzugInhalt der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991070154.X05

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten