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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z4;Rechtssatz
Das angefochtene Erkenntnis des Landesagrarsenates ließ sich - entgegen der Rechsansicht dieser Behörde - nicht in abändernde und nicht abändernde Teilsprüche zerlegen, sondern stellte sich insgesamt als ein die Frage der Gesetzmäßigkeit der Ablösung von Holzbezugsrechten berührendes abänderndes Erkenntnis dar; da es somit zur Gänze gem § 7 Abs 2 Z 4 AgrBehG 1951 im Instanzenzug anfechtbar war, war die Beschwerde an den VwGH wegen dessen offenbarer Unzuständigkeit zurückzuweisen.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete BodenreformEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992070117.X04Im RIS seit
06.03.2001Zuletzt aktualisiert am
19.01.2011