RS Vwgh 1993/6/22 92/07/0117

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Veröffentlicht am 22.06.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht

Norm

AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z4;
AVG §59 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Das angefochtene Erkenntnis des Landesagrarsenates ließ sich - entgegen der Rechsansicht dieser Behörde - nicht in abändernde und nicht abändernde Teilsprüche zerlegen, sondern stellte sich insgesamt als ein die Frage der Gesetzmäßigkeit der Ablösung von Holzbezugsrechten berührendes abänderndes Erkenntnis dar; da es somit zur Gänze gem § 7 Abs 2 Z 4 AgrBehG 1951 im Instanzenzug anfechtbar war, war die Beschwerde an den VwGH wegen dessen offenbarer Unzuständigkeit zurückzuweisen.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Bodenreform

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992070117.X04

Im RIS seit

06.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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