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L66505 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §36 Abs1;Rechtssatz
Lautet die Verwaltungsordnung des Regulierungsplanes einer Agrargemeinschaft lediglich dahin, daß Beschwerden gegen den Obmann oder gegen Beschlüsse der Vollversammlung binnen drei Wochen bei der Agrarbehörde einzubringen sind, ohne den Beginn der Frist zu regeln, so kann die Auffassung der Behörde, der Lauf der Beschwerdefrist habe mit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des von der Beschwerde betroffenen Vollversammlungsbeschlusses durch den Beschwerdeführer begonnen, nicht als rechtswidrig beurteilt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991070165.X02Im RIS seit
11.07.2001