RS Vwgh 1993/6/22 91/07/0165

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Veröffentlicht am 22.06.1993
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Index

L66505 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Slbg 1973 §40 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Lautet die Verwaltungsordnung des Regulierungsplanes einer Agrargemeinschaft lediglich dahin, daß Beschwerden gegen den Obmann oder gegen Beschlüsse der Vollversammlung binnen drei Wochen bei der Agrarbehörde einzubringen sind, ohne den Beginn der Frist zu regeln, so kann die Auffassung der Behörde, der Lauf der Beschwerdefrist habe mit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des von der Beschwerde betroffenen Vollversammlungsbeschlusses durch den Beschwerdeführer begonnen, nicht als rechtswidrig beurteilt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991070165.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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