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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
§ 15 Abs 1 WRG erlegt den Fischereiberechtigten selbst die Obliegenheit auf, dem projektierten Vorhaben mit solchen konkretisierten Vorschlägen zu begegnen, die sich nach Maßgabe des § 15 Abs 1 Satz 2 WRG dazu eignen, in die Bewilligung des beantragten Vorhabens durch Vorschreibung von Auflagen Eingang zu finden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993070058.X03Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
21.11.2012