RS Vwgh 1993/6/22 93/07/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §71 Abs4;
AVG §72 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/26 89/05/0235 3 (hier: Zurückweisung rechtswidrig, da Wiedereinsetzung bewilligt wurde).

Stammrechtssatz

Ein Zurückweisungsbescheid ist dann rechtmäßig, wenn zur Zeit seiner Erlassung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bewilligt war, weil die Rechtmäßigkeit eines Bescheides grundsätzlich nach der Sachlage und Rechtslage zur Zeit seiner Erlassung zu beurteilen ist.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993070016.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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