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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §31 Abs3;Rechtssatz
An der Rechtmäßigkeit einer Ersatzvornahme vermag der Umstand nichts zu ändern, daß das Vollstreckungsverfahren erst mehr als sechs Jahre nach dem Eintritt der Rechtskraft des Titelbescheides gegenüber den Rechtsvorgängern eines Verpflichteten eingeleitet worden ist, weil es keine gesetzliche Regelung gibt, derzufolge die Vollstreckung eines (nicht eine Strafe aussprechenden - vgl dazu § 31 Abs 3 VStG) Titelbescheides bei sonstiger Unzulässigkeit innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen muß. Eine "Verschweigung seitens der Behörde" ist der österreichischen Rechtsordnung im gegebenen Zusammenhang fremd, weshalb auch einer diesbezüglichen "Erwartungshaltung" des Verpflichteten im gegebenen Zusammenhang keine rechtliche Bedeutung zukommt.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993050013.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009