Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Jede Partei des Verwaltungsverfahrens hat Anspruch auf Erlassung eines Bescheides, wenn ein Antrag oder eine Berufung offen ist (Hinweis E 27.10.1992, 90/05/0110).
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Parteistellung ParteienantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992050161.X01Im RIS seit
25.01.2001