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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151;Rechtssatz
Selbst wenn der Arbeitslose nach Beendigung seines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses über Ersuchen seines langjährigen Bekannten bei dessen Hausbau durch einige Monate hindurch bis zur Wiederbegründung seines Beschäftigungsverhältnisses mit seinem früheren Arbeitgeber seine Fachkenntnisse in der Form der festgestellten Bauaufsicht bei teilweiser manueller Mitarbeit, und zwar täglich, sofern es die Witterungsbedingungen erlaubten, zur Verfügung gestellt hätte, folgt daraus allein noch nicht, daß dadurch ein Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nach § 4 Abs 2 ASVG begründet wurde. Daraus kann nicht einmal ohne weiteres gefolgert werden, daß dadurch ein freies Dienstverhältnis zustande kam, aus dem ihm in analoger Anwendung des § 1152 ABGB ein Anspruch auf ein die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs 2 lit c ASVG übersteigendes Entgelt zustand.
Schlagworte
Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Zivilrecht VertragsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992080036.X07Im RIS seit
18.10.2001