RS Vwgh 1993/6/22 93/08/0025

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Veröffentlicht am 22.06.1993
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §863;
ASVG §35 Abs1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §58 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/08/0026

Rechtssatz

Das konkludente Zustandekommen eines Dienstverhältnisses zwischen dem Pächter und den im Betrieb beschäftigten Dienstnehmern ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Pächter gegenüber den im Betrieb beschäftigten Dienstnehmern ohne weitere Vorbehalte als Betriebsübernehmer auftritt. Das konkludente Zustandekommen von Leiharbeitsverhältnissen könnte hingegen nur dann bejaht werden, wenn der Pächter gegenüber den Dienstnehmern sowohl die Absicht, kein Beschäftigungsverhältnis mit den Dienstnehmern schließen zu wollen, als auch das Ansinnen, daß diese Dienstnehmer aufgrund der im Pachtvertrag getroffenen Vereinbarungen ihre weiterhin gegenüber den Verpächtergesellschaften bestehende Arbeitsverpflichtung nunmehr gegenüber dem Pächter erfüllen sollten, zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht hätte und die Dienstnehmer - ohne dagegen Einwände zu erheben - ihre Arbeitsleistung im Betrieb weiterhin vorbehaltslos erbracht hätten.

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Zivilrecht Vertragsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993080025.X09

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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