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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs3;Rechtssatz
§ 18 Abs 4 AVG versteht - wie sich bereits aus § 18 Abs 3 AVG ergibt - unter "alle schriftlichen Ausfertigungen" nur solche, die Parteien gegenüber ergangen sind (ihnen ausgefolgt oder zugestellt worden sind), also nicht Ausfertigungen, die im Akt der Behörde verbleiben. Daß das im Verwaltungsakt verbleibende Konzept des erstinstanzlichen Bescheides keine dem § 18 Abs 4 AVG entsprechende Unterschrift des Genehmigenden aufweist, ist sohin für die Frage, ob der erstinstanzliche Bescheid rechtswirksam erlassen worden ist, rechtlich irrelevant.
Schlagworte
Beglaubigung der Kanzlei Unterschrift des GenehmigendenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992070145.X01Im RIS seit
12.11.2001