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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §863;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/08/0026Rechtssatz
Der Pächter kann Dienstgeber der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer dadurch werden, daß er (entweder) in die bestehenden Dienstverträge eintritt oder mit den Dienstnehmern jeweils neue Dienstverträge abschließt. Solche Vereinbarungen können gemäß § 863 ABGB ausdrücklich, aber auch konkludent geschlossen werden (Hinweis E 15.9.1986, 84/08/0188). Für die Frage, ob der Pächter ab jenem Zeitpunkt, ab dem der Betrieb auf seine Rechnung und Gefahr geführt wurde, verpflichtet ist, als Dienstgeber Sozialversicherungsbeiträge für die in diesem Betrieb beschäftigten Dienstnehmer zu entrichten, ist aber nicht entscheidend, welcher der beiden genannten Fälle vorliegt.
Schlagworte
Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Zivilrecht VertragsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993080025.X06Im RIS seit
11.07.2001