RS Vwgh 1993/6/22 93/08/0025

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Veröffentlicht am 22.06.1993
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §863;
ASVG §35 Abs1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §58 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/08/0026

Rechtssatz

Der Pächter kann Dienstgeber der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer dadurch werden, daß er (entweder) in die bestehenden Dienstverträge eintritt oder mit den Dienstnehmern jeweils neue Dienstverträge abschließt. Solche Vereinbarungen können gemäß § 863 ABGB ausdrücklich, aber auch konkludent geschlossen werden (Hinweis E 15.9.1986, 84/08/0188). Für die Frage, ob der Pächter ab jenem Zeitpunkt, ab dem der Betrieb auf seine Rechnung und Gefahr geführt wurde, verpflichtet ist, als Dienstgeber Sozialversicherungsbeiträge für die in diesem Betrieb beschäftigten Dienstnehmer zu entrichten, ist aber nicht entscheidend, welcher der beiden genannten Fälle vorliegt.

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Zivilrecht Vertragsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993080025.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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