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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/11/17 92/08/0071 5Stammrechtssatz
Die Beweiswürdigung der Behörde ist schlüssig (und insoweit der Prüfung des Verwaltungsgerichtshofes in der Richtung, ob nicht auch andere Schlüsse aus den aktenkundigen Tatsachen gewonnen werden könnten, entzogen), wenn alle zum Beweis oder zur Widerlegung strittiger Tatsachen nach der Aktenlage objektiv geeigneten Umstände berücksichtigt wurden und die Behörde bei der Würdigung dieser Umstände (bzw bei Gewinnung ihrer Schlußfolgerungen) deren Gewicht (auch im Verhältnis untereinander) nicht verkannt hat.
Schlagworte
Sachverhalt Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992080036.X06Im RIS seit
18.10.2001