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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131a;Rechtssatz
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung zu dem durch die WRGNov 1990 aufgehobenen § 33 Abs 2 WRG ausgeführt hat, ermächtigte diese Bestimmung die Wasserrechtsbehörde nicht dazu, einen Auftrag zur Vorlage eines Projekts zu erteilen, sondern nur zu einem Auftrag zur Durchführung bestimmter Maßnahmen im Interesse der Reinhaltung der Gewässer; ein solcher Auftrag ist eine Vollziehungsverfügung (Polizeibefehl), weil durch ihn die Behörde in die Lage versetzt werden soll, den vom Gesetz gewollten Zustand erforderlichenfalls mit den Mitteln des Verwaltungszwanges herzustellen. Diese Möglichkeit besteht aber nicht, wenn dem Wasserberechtigten lediglich die Vorlage eines Projektes aufgetragen wird (Hinweis E 28.4.1966, 652/65, VwSlg 6912 A/1966; E 31.10.1979, 1568/79; E 9.10.1984, 82/07/0211). Die Ermächtigung des § 21a WRG geht zwar in verschiedener Hinsicht über jene des § 33 Abs 2 WRG idF vor der WRGNov 1990 hinaus; eine Ermächtigung der Wasserrechtsbehörde, einen Auftrag zur Vorlage eines Projekts zu erteilen, enthält diese Bestimmung nicht. Die Ausführungen in den zitierten Erkenntnissen zu § 33 Abs 2 WRG idF vor der WRGNov 1990 treffen auch auf § 21a WRG zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992070145.X02Im RIS seit
12.11.2001