RS Vwgh 1993/6/22 90/08/0112

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Veröffentlicht am 22.06.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §500;
ASVG §502 Abs6;
ASVGNov 48te;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/09 90/08/0229 7

Stammrechtssatz

Im gegenständlichen Fall hatte eine Person, die am 12.3.1938 bereits älter als 14 Jahre war (vgl § 502 Abs 6 Satz 1 ASVG idF 1987/609), die aber das 15te Lebensjahr nicht in der Zeit vom 12.3.1938 bis 9.5.1945 vollendet hatte (vgl § 502 Abs 6 ASVG idF 1989/642), noch bei Geltung der erstgenannten Fassung legcit einen Antrag auf begünstigte Anrechnung nach den §§ 500 ff ASVG und Gewährung einer Alterspension gestellt. Trotz Fehlens einer die Anwendung der alten Fassung anordnenden Übergangsbestimmung (E VS 4.5.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977) ist hier § 502 Abs 6 ASVG idF 1987/609 anzuwenden, weil 1) der Gesetzgeber (AB 1142 BlgNR GP 17) keinesfalls eine Schlechterstellung eines Jahrganges im Auge gehabt hatte, 2) der Vertrauensschutz die Anwendung der alten Fassung gebietet und

3) es unsachlich wäre, wenn die Erledigungsdauer maßgeblich für den Verlust der Begünstigung wäre.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990080112.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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