RS Vwgh 1993/6/22 92/05/0323

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Veröffentlicht am 22.06.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §8;
B-VG Art119a Abs5;
VVG §1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Durch die Abweisung einer Vorstellung anstelle der Zurückweisung wird ein Vorstellungswerber, der gegen eine keinen Bescheid darstellende Erledigung keine Berufung erhoben hat, nicht in seinen Rechten verletzt, weil - die gleichfalls keinen Bescheid darstellende - Erledigung der Berufungsbehörde trotz der Abweisung der Vorstellung dieser Person deren Rechtssphäre nicht berührt, zumal eine Vollstreckung der erstinstanzlichen Erledigung mangels Bescheidcharakters nicht in Frage kommt.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im Vorstellungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992050323.X02

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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