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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Rechtssatz
Durch die Abweisung einer Vorstellung anstelle der Zurückweisung wird ein Vorstellungswerber, der gegen eine keinen Bescheid darstellende Erledigung keine Berufung erhoben hat, nicht in seinen Rechten verletzt, weil - die gleichfalls keinen Bescheid darstellende - Erledigung der Berufungsbehörde trotz der Abweisung der Vorstellung dieser Person deren Rechtssphäre nicht berührt, zumal eine Vollstreckung der erstinstanzlichen Erledigung mangels Bescheidcharakters nicht in Frage kommt.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im VorstellungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992050323.X02Im RIS seit
25.01.2001