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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §863;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/08/0026Rechtssatz
Der Annahme einer konkludenten Vertragsübernahme oder eines neuen Vertragsabschlusses mit den Dienstnehmern steht insbesondere nicht entgegen, daß der Pächter mit dem Verpächterunternehmen im Pachtvertrag vereinbart hat, daß die Dienstverhältnisse weiterhin zur Verpächterin bestehen sollen, weil es für die Frage des Zustandekommens eines Dienstverhältnisses zwischen dem Pächter und den im Betrieb beschäftigten Dienstnehmern nur auf sein Verhalten gegenüber diesen Dienstnehmern ankommt bzw darauf, wie die Dienstnehmer nach der Verkehrssitte das ihnen gegenüber zutage getretene Verhalten des Pächters verstehen durften.
Schlagworte
Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Zivilrecht VertragsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993080025.X07Im RIS seit
11.07.2001