RS Vwgh 1993/6/22 93/05/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.1993
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §21 Abs2;
BauRallg impl;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/05/0033 E 4. Juni 1985 VwSlg 11783 A/1985 RS 1

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des § 21 Abs 2 NÖ BauO 1976 dient vor allem dem Zweck für mehrere auf einem Bauplatz errichtete Gebäude, später eine Grundabteilung zu ermöglichen. In einem solchen Fall handelt es sich aber lediglich um spätere Veränderungen innerhalb des genannten Bauplatzes; durch solche Veränderungen kann die Rechtsstellung der Nachbarn nicht beeinträchtigt werden. Gerade dieses Argument spricht aber dafür, dass § 21 Abs 2 der NÖ BauO 1976 keine Merkmale enthält, durch die das räumliche Naheverhältnis berührt wird und sohin als Vorschrift zu qualifizieren ist, die ausschließlich den öffentlichen Interessen dient.

Schlagworte

Baurecht Nachbar übergangenerNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050022.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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