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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/05/0033 E 4. Juni 1985 VwSlg 11783 A/1985 RS 1Stammrechtssatz
Die Bestimmung des § 21 Abs 2 NÖ BauO 1976 dient vor allem dem Zweck für mehrere auf einem Bauplatz errichtete Gebäude, später eine Grundabteilung zu ermöglichen. In einem solchen Fall handelt es sich aber lediglich um spätere Veränderungen innerhalb des genannten Bauplatzes; durch solche Veränderungen kann die Rechtsstellung der Nachbarn nicht beeinträchtigt werden. Gerade dieses Argument spricht aber dafür, dass § 21 Abs 2 der NÖ BauO 1976 keine Merkmale enthält, durch die das räumliche Naheverhältnis berührt wird und sohin als Vorschrift zu qualifizieren ist, die ausschließlich den öffentlichen Interessen dient.
Schlagworte
Baurecht Nachbar übergangenerNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993050022.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
19.01.2011