RS Vwgh 1993/6/22 93/07/0021

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Veröffentlicht am 22.06.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §72 Abs1;

Rechtssatz

Durch die erfolgte Durchführung des Vorhabens seitens der mitbeteiligten Partei ist die Duldungspflicht des Bf (hier Vorschreibung der Duldung nach § 72 Abs 1 WRG) in zeitlicher Hinsicht erloschen; sein Rechtsschutzinteresse ist damit - ungeachtet des Ausstehens der völligen Wiederherstellung des vor der Duldung gegebenen Zustandes der Liegenschaft des Bf durch die mitbeteiligte Partei - weggefallen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993070021.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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