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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Durch die erfolgte Durchführung des Vorhabens seitens der mitbeteiligten Partei ist die Duldungspflicht des Bf (hier Vorschreibung der Duldung nach § 72 Abs 1 WRG) in zeitlicher Hinsicht erloschen; sein Rechtsschutzinteresse ist damit - ungeachtet des Ausstehens der völligen Wiederherstellung des vor der Duldung gegebenen Zustandes der Liegenschaft des Bf durch die mitbeteiligte Partei - weggefallen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993070021.X01Im RIS seit
12.11.2001